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Tarif AVmG2 –
Rente + Kapitalwahlrecht
Die nachfolgenden
Informationen haben informativen Charakter. Als verbindlich
sind nur die entsprechenden Versicherungsbedingungen zum Tarif
AVmG2 anzusehen.
Für wen sind wir da?
Die Pensionskasse der Genossenschaftsorganisation VVaG ist zugänglich
für
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das Gründungsmitglied Genossenschaftsverband Bayern e.V. und seine Arbeitnehmer, |
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alle im Genossenschaftswesen tätigen Arbeitgeber und den ihnen nahe stehenden
sonstigen Einrichtungen, |
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die durch ihre Arbeitgeber zur Versicherung
angemeldeten und von der Kasse aufgenommenen Arbeitnehmer.
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Warum Altersversorgung
über die Pensionskasse?
Weil ich Entgelt umwandeln
und Steuern sparen kann!
Die Beiträge zu einer
Pensionskasse sind vorrangig steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG).
Das gilt auch, wenn Sie Gehalt in betriebliche Altersversorgung
umwandeln (Barlohnverzicht). Sie können dadurch Ihr Einkommen
„verringern“ und Steuern sparen.
Der Staat fördert den
Aufbau Ihrer Altersversorgung:
Steuerfrei können Sie
jährlich bis zu 4 % der BBG (im Jahr 2010: 2.640 €)
einzahlen. Sofern Sie mehr als 2.640 € in die Pensionskasse
einzahlen möchten, gibt es weitere interessante Möglichkeiten.
Wir beraten Sie gern.

Welche Konsequenzen hat
die Steuerfreiheit?
Rentenleistungen aus „steuerfrei“ finanzierten Beitragsteilen
sind von Ihnen in der Rentenphase voll zu versteuern (§
22 Nr. 5 EStG). Der Steuersatz – sofern überhaupt
eine Steuerpflicht gegeben ist – liegt dann in vielen
Fällen unter dem Grenzsteuersatz in Zeiten der aktiven
Erwerbstätigkeit.
Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung:
Seit dem 01. Januar 2002 haben
Sie einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung: Jährlich
können bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in
der gesetzlichen Rentenversicherung – im Jahr 2010 sind
das 2.640 € – umgewandelt werden.
Weil dann auch keine Sozialversicherungsbeiträge
anfallen!
Wenn Sie Entgelt in Pensionskassenbeiträge
umwandeln, müssen Sie hierfür auch keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Die Grenze
liegt bei 4 % der BBG p.a. Zahlt auch Ihr Arbeitgeber Beiträge
in die betriebliche Altersversorgung, so sind diese unbefristet
von der Sozialversicherungspflicht befreit. Die Grenze liegt
auch hier bei 4 % der BBG p.a.
Weil ich die staatliche Förderung
der Privatvorsorge „Riester-Förderung“ in Anspruch
nehmen kann!
Sie können den Tarif AVmG2
auch abschließen, um über die Pensionskasse die so
genannte „Riester-Förderung“ in Anspruch zu
nehmen. Die Förderung erhalten Sie über staatliche
Zulagen, die dem Tarif als Einmalbeiträge zugeführt
werden, bzw. über einen Sonderausgabenabzug im Rahmen Ihrer
Einkommensteuererklärung. Bitte beachten Sie jedoch:
Beiträge für die „Riester-Förderung“
leisten Sie aus Ihrem Nettogehalt. Steuern und Sozialversicherung
sind also schon angefallen. Nur in bestimmten Ausnahmefällen
(keine bzw. geringe Steuerlast, hohe staatliche Zulage aufgrund
vieler Kinder) wird die Förderung der Privatvorsorge günstiger
sein als die Förderung der betrieblichen Altersversorgung
über die Entgeltumwandlung! Bitte überprüfen
Sie daher, ob die Entgeltumwandlung oder die Riester-Förderung
für Sie sinnvoller ist.
Weil ich auch vermögenswirksame
Leistungen in betriebliche Altersversorgung „umswitchen“
kann!
Gerade für die Bezieher
kleinerer Einkommen kann das „umswitchen“ von vermögenswirksamen
Leistungen eine echte Alternative zum Aufbau einer Zusatzrente
sein.
Aus VWL werden -> AVWL!
Geben Sie Ihre Ersparnisse
an der Sozialversicherung und an der Einkommensteuer mit in
den Vertrag, fließen im Vergleich zu vermögenswirksamen
Leistungen bereits ab Vertragsbeginn deutlich höhere Beiträge
in Ihre Altersversorgung.
Weil meine Ansprüche
geschützt sind!
Die Entgeltumwandlung ist eine
Partnerschaft zwischen Ihnen, Ihrem Arbeitgeber und der Pensionskasse,
da es sich auch beim Gehaltsverzicht um betriebliche Altersversorgung
handelt. Dadurch wird Ihre Altersversorgung durch das Betriebsrentengesetz
geschützt. Ihre Einzahlungen sind vom ersten Cent an „unverfallbar“
und stehen ausschließlich Ihnen zu.
Besonders wichtig: Der Tarif AVmG2 ist nicht
„gezillmert“. Dies bedeutet, dass das Gebot der
Wertgleichheit im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
gewahrt wird – verbunden mit einem deutlich niedrigeren
Haftungsrisiko für den Arbeitgeber.
Auch Ihr Arbeitgeber „profitiert“
von Ihrer Altersversorgung!
Beitragsersparnis:
Auch der Arbeitgeber „spart“ seinen Beitragsanteil
zur Sozialversicherung.
Einfache Verwaltung: Die Personalabteilung
kann Ihre späteren Änderungswünsche zum Versicherungsvertrag
bequem über das Internet abwickeln. Jeder Arbeitgeber
hat Zugriff auf das Online-Verwaltungssystem der Pensionskasse.
Soziale Gerechtigkeit: Nachdem es unter bestimmten Voraussetzungen möglich
ist, den Tarif AVmG2 auch ohne die Beantwortung von Gesundheitsfragen
abzuschließen, können sich alle Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter in einem „Unisextarif“ eine zusätzliche
Altersversorgung aufbauen; verbunden mit hohen Leistungen für
Ehe-, Lebenspartner und Kinder.

Was bietet der Tarif
AVmG2?
Flexible Beiträge –
laufend oder einmalig!
In Ihrer Beitragsgestaltung
sind Sie völlig frei. Sie können sich festlegen auf
monatliche
Beitragszahlung,
vierteljährliche
Beitragszahlung,
halbjährliche
Beitragszahlung oder
jährliche
Beitragszahlung.
Sie können sich jedoch auch jährlich immer wieder
neu entscheiden, ob Sie Beiträge zahlen möchten oder
nicht. Dies dürfte für Sie insbesondere dann von Interesse
sein, wenn Sie beabsichtigen, sich leistungs- oder gewinnabhängige
Tantiemen nicht auszahlen zu lassen, sondern – lohnsteuerfrei
– in Rentenbausteine umzuwandeln.
„Wandeln Sie Leistungszulagen in lohnsteuerfreie
Rentenbausteine um!“

Fallen Gesundheitsfragen
an?
Grundsätzlich ja. Aber: Viele Arbeitgeber
entscheiden sich ausschließlich für eine Zusammenarbeit
mit der Pensionskasse der Genossenschaftsorganisation VVaG.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Arbeitgeber brauchen
im Tarif AVmG2 bis zu einer Beitragshöhe von jährlich
2.640 € keinerlei Gesundheitsfragen abzugeben!

Altersversorgung für
alle Lebensgemeinschaften.
Zurechnungszeiten
Das ist besonders interessant
für die Absicherung junger Leute: Im Falle des
Todes der versicherten Person legt die Pensionskasse sofort
die Beiträge „oben drauf“, die bis zum 55.
Lebensjahr noch angefallen wären. Das heißt, dass
sich im Tarif AVmG2 die Rente danach bemisst, als ob der Versicherte
bis zu seinem 55. Lebensjahr versichert gewesen wäre. Die
Höhe der Zurechnung richtet sich nach dem Durchschnitt
der Beiträge, die der Versicherte die letzten fünf
Jahre vor seinem Tod eingezahlt hatte. Von dieser Zurechnungszeit
profitieren somit Verträge mit laufender Beitragszahlung
am meisten. Die Zurechnung ist ein Bestandteil der Überschussbeteiligung.
Sie kann daher nicht garantiert werden.

Gibt es ein Höchsteintrittsalter?
Nein! Sie können
den Tarif AVmG2 theoretisch bis zu einem Monat vor Vollendung
Ihres 67. Lebensjahres abschließen und Entgelt in Altersversorgung
umwandeln.

Partnerrente.
Leistungen für Ehe- oder
Lebenspartner:
Der Tarif AVmG2 leistet Hinterbliebenenrente
an
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Ehepartner
sowie an |
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eingetragene
Lebenspartner* und |
 |
Partner
aus nichtehelichen bzw. gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften*.
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(*Bei
„Riester-Förderung“ führt die Leistung
von Hinterbliebenenrente – gesetzlich bedingt –
in diesen Fällen dazu, dass die staatliche Förderung
u. U. zurückgezahlt werden muss.)
Sofern Sie nicht verheiratet
sind und eine/n Lebenspartner/in begünstigen möchten,
bitten wir jedoch, diese/n aus steuerlichen Gründen bei
Vertragsschluss oder spätestens innerhalb eines Jahres
nach Anmeldung am gemeinsamen Erstwohnsitz sowohl gegenüber
der Pensionskasse wie auch Ihrem Arbeitgeber schriftlich zu
benennen. Wir leisten, sofern zum Zeitpunkt des Todes ein gemeinsamer
Erstwohnsitz von drei Jahren bestanden hat.

Rente oder Kapital?
Bis spätestens drei Jahre vor
Fälligkeit kann der Beitragszahler der Pensionskasse mitteilen,
ob er anstatt der Rente lieber eine Kapitalzahlung der fälligen
Leistungen wünscht. Bitte beachten Sie, dass die Steuerfreiheit
gem. § 3 Nr. 63 EStG in der Regel ab der Ausübung
des Kapitalwahlrechts nicht mehr angewandt werden kann. Die
Kapitalzahlung können Sie ferner nicht in Anspruch nehmen,
wenn Sie sich für die „Riester-Förderung“
entschieden haben.

Berufsunfähig – was dann?
Zunächst: Die Pensionskasse zahlt ihre
Leistungen bereits bei Vorliegen der
Berufsunfähigkeit, also nicht erst bei voller Erwerbsminderung.
Das heißt, Sie können möglicherweise eine Berufsunfähigkeitsrente
von der Pensionskasse verlangen, auch wenn laut Ihres Sozialversicherungsträgers
nur verminderte Erwerbsfähigkeit gegeben ist:
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sofortige Verrentung des
vorhandenen Deckungskapitals oder |
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Beitragsfreistellung des
Vertrages und Bezug der Altersrente ab dem 60. Lebensjahr.
Die Rente bemisst sich dann nach den eingezahlten Beiträgen.
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Ab wann kann ich Leistungen beziehen?
Spätestens mit dem 67. Lebensjahr.
Regulärer Leistungszeitpunkt ist das 60. Lebensjahr.

Was kann ich einzahlen – was kommt raus?
Mit
unserem Tarifrechner
können Sie sich Ihre persönliche Altersvorsorge schnell
und bequem errechen lassen. Dieser Service wird derzeit überarbeitet.
Bitte haben Sie noch etwas Geduld …

Aktuelle
Verrentungsfaktoren.
Der Tarif AVmG2 beruht auf so genannten Generationentafeln;
die kalkulierte Lebenserwartung eines Antragstellers ist in
Abhängigkeit seines individuellen Geburtsjahrgangs berechnet.
Hiermit soll der zunehmenden Lebenserwartung Rechnung getragen
werden. Grundsätzlich ist der Tarif AVmG2 ein Tarif gegen
laufende Einmalprämien. Dies bedeutet, dass jede Beitragszahlung
zu einem „Rentenbaustein“ führt. Aus der Summe
der so im Verlauf der Versicherungszeit angesammelten Rentenbausteine
ergibt sich dann die gesamte Altersrente.
Im folgenden geben wir die gerundeten Verrentungsfaktoren für
das aktuelle sowie das folgende Beitragsjahr an. Dabei gelten
für Frauen und Männer die gleichen Verrentungsfaktoren.
Es gilt die Formel:
Beitragszahlung in € x %-Satz = Rentenbaustein* zum 60.
Lebensjahr p.a.
* Die errechneten Werte erhöhen sich ggf. um Leistungen aus der Überschussbeteiligung
Verrentungstabelle Tarif AVmG2
Alter* |
Kalenderjahr
2010 in %** |
Kalenderjahr
2011
in %** |
|
Alter* |
Kalenderjahr
2010
in %** |
Kalenderjahr
2011
in %** |
20 |
8,4
% |
8,4 % |
|
41 |
5,6
% |
5,6 % |
21 |
8,3
% |
8,3 % |
|
42 |
5,5
% |
5,5 % |
22 |
8,1
% |
8,1 % |
|
43 |
5,4
% |
5,4 % |
23 |
7,9
% |
7,9 % |
|
44 |
5,3
% |
5,3 % |
24 |
7,8
% |
7,8 % |
|
45 |
5,2
% |
5,2 % |
25 |
7,6
% |
7,6 % |
|
46 |
5,1
% |
5,1 % |
26 |
7,5
% |
7,5 % |
|
47 |
5,0
% |
5,0 % |
27 |
7,3
% |
7,3 % |
|
48 |
4,9
% |
4,9 % |
28 |
7,2
% |
7,2 % |
|
49 |
4,8
% |
4,8 % |
29 |
7,0
% |
7,0 % |
|
50 |
4,7 % |
4,7 % |
30 |
6,9
% |
6,9 % |
|
51 |
4,6
% |
4,6 % |
31 |
6,8
% |
6,8 % |
|
52 |
4,6
% |
4,5 % |
32 |
6,6
% |
6,6 % |
|
53 |
4,5
% |
4,5 % |
33 |
6,5
% |
6,5 % |
|
54 |
4,4
% |
4,4 % |
34 |
6,4
% |
6,4 % |
|
55 |
4,3
% |
4,3 % |
35 |
6,3
% |
6,2 % |
|
56 |
4,2
% |
4,2 % |
36 |
6,1
% |
6,1 % |
|
57 |
4,2
% |
4,1 % |
37 |
6,0% |
6,0 % |
|
58 |
4,1
% |
4,1 % |
38 |
5,9 % |
5,9 % |
|
59 |
4,0
% |
4,0 % |
39 |
5,8
% |
5,8 % |
|
60 |
3,9
% |
3,9 % |
40 |
5,7
% |
5,7 % |
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*) Das rechnungsmäßige
Alter des versicherten Mitglieds zur Berechnung der Rentenbausteine
entspricht dem Alter an dem Geburtstag, der innerhalb eines
Zeitraumes von 6 Monaten vor oder nach dem ersten Tag des Beitragsmonats
liegt (= versicherungstechnisches Alter). Beispielsweise ist
für jemanden, der am 13. Oktober 1982 geboren ist, für
die Beiträge Januar bis April 2010 das Alter 27 heranzuziehen
und für Mai bis Dezember 2010 das Alter 28.
**) Aus Gründen der Übersicht haben wir die Faktoren
auf eine Nachkommastelle gerundet, die genauen Faktoren sind
in den Unterlagen enthalten, die der Versicherte mit seinen
Informationsunterlagen bei Vertragsabschluss erhält. |
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