Tarif AVmG2
  Tarif AVmG2 – Rente + Kapitalwahlrecht
 
Die nachfolgenden Informationen haben informativen Charakter. Als verbindlich sind nur die entsprechenden Versicherungsbedingungen zum Tarif AVmG2 anzusehen.  
    
Für wen sind wir da?
Warum Altersversorgung über die Pensionskasse?
Welche Konsequenzen hat die Steuerfreiheit?
Was bietet der Tarif AVmG2?
Fallen Gesundheitsfragen an?
Altersversorgung für alle Lebensgemeinschaften.
Gibt es ein Höchsteintrittsalter?
Partnerrente.
Rente oder Kapital?
Berufsunfähig – was dann?
Ab wann kann ich Leistungen beziehen?
Was kann ich einzahlen – was kommt raus?
Aktuelle Verrentungsfaktoren
Versicherungsbedingungen/Aufnahmeantrag

 
 
 
Für wen sind wir da?
 
Die Pensionskasse der Genossenschaftsorganisation VVaG ist zugänglich für
das Gründungsmitglied Genossenschaftsverband Bayern e.V. und seine Arbeitnehmer,
alle im Genossenschaftswesen tätigen Arbeitgeber und den ihnen nahe stehenden sonstigen Einrichtungen,
die durch ihre Arbeitgeber zur Versicherung angemeldeten und von der Kasse aufgenommenen Arbeitnehmer.
 

 
Warum Altersversorgung über die Pensionskasse?
 
Weil ich Entgelt umwandeln und Steuern sparen kann!
Die Beiträge zu einer Pensionskasse sind vorrangig steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Das gilt auch, wenn Sie Gehalt in betriebliche Altersversorgung umwandeln (Barlohnverzicht). Sie können dadurch Ihr Einkommen „verringern“ und Steuern sparen.
 
Der Staat fördert den Aufbau Ihrer Altersversorgung:
Steuerfrei können Sie jährlich bis zu 4 % der BBG (im Jahr 2010: 2.640 €) einzahlen. Sofern Sie mehr als 2.640 € in die Pensionskasse einzahlen möchten, gibt es weitere interessante Möglichkeiten. Wir beraten Sie gern.
 

 
Welche Konsequenzen hat die Steuerfreiheit?
 
Rentenleistungen aus „steuerfrei“ finanzierten Beitragsteilen sind von Ihnen in der Rentenphase voll zu versteuern (§ 22 Nr. 5 EStG). Der Steuersatz – sofern überhaupt eine Steuerpflicht gegeben ist – liegt dann in vielen Fällen unter dem Grenzsteuersatz in Zeiten der aktiven Erwerbstätigkeit.
 
Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung:
Seit dem 01. Januar 2002 haben Sie einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung: Jährlich können bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung – im Jahr 2010 sind das 2.640 € – umgewandelt werden.
 
Weil dann auch keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen!
Wenn Sie Entgelt in Pensionskassenbeiträge umwandeln, müssen Sie hierfür auch keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Die Grenze liegt bei 4 % der BBG p.a. Zahlt auch Ihr Arbeitgeber Beiträge in die betriebliche Altersversorgung, so sind diese unbefristet von der Sozialversicherungspflicht befreit. Die Grenze liegt auch hier bei 4 % der BBG p.a.
 
Weil ich die staatliche Förderung der Privatvorsorge „Riester-Förderung“ in Anspruch nehmen kann!
Sie können den Tarif AVmG2 auch abschließen, um über die Pensionskasse die so genannte „Riester-Förderung“ in Anspruch zu nehmen. Die Förderung erhalten Sie über staatliche Zulagen, die dem Tarif als Einmalbeiträge zugeführt werden, bzw. über einen Sonderausgabenabzug im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung. Bitte beachten Sie jedoch: Beiträge für die „Riester-Förderung“ leisten Sie aus Ihrem Nettogehalt. Steuern und Sozialversicherung sind also schon angefallen. Nur in bestimmten Ausnahmefällen (keine bzw. geringe Steuerlast, hohe staatliche Zulage aufgrund vieler Kinder) wird die Förderung der Privatvorsorge günstiger sein als die Förderung der betrieblichen Altersversorgung über die Entgeltumwandlung! Bitte überprüfen Sie daher, ob die Entgeltumwandlung oder die Riester-Förderung für Sie sinnvoller ist.
 
Weil ich auch vermögenswirksame Leistungen in betriebliche Altersversorgung „umswitchen“ kann!
Gerade für die Bezieher kleinerer Einkommen kann das „umswitchen“ von vermögenswirksamen Leistungen eine echte Alternative zum Aufbau einer Zusatzrente sein.
 
Aus VWL werden -> AVWL!
Geben Sie Ihre Ersparnisse an der Sozialversicherung und an der Einkommensteuer mit in den Vertrag, fließen im Vergleich zu vermögenswirksamen Leistungen bereits ab Vertragsbeginn deutlich höhere Beiträge in Ihre Altersversorgung.
 
Weil meine Ansprüche geschützt sind!
Die Entgeltumwandlung ist eine Partnerschaft zwischen Ihnen, Ihrem Arbeitgeber und der Pensionskasse, da es sich auch beim Gehaltsverzicht um betriebliche Altersversorgung handelt. Dadurch wird Ihre Altersversorgung durch das Betriebsrentengesetz geschützt. Ihre Einzahlungen sind vom ersten Cent an „unverfallbar“ und stehen ausschließlich Ihnen zu.
Besonders wichtig: Der Tarif AVmG2 ist nicht „gezillmert“. Dies bedeutet, dass das Gebot der Wertgleichheit im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gewahrt wird – verbunden mit einem deutlich niedrigeren Haftungsrisiko für den Arbeitgeber.
 
Auch Ihr Arbeitgeber „profitiert“ von Ihrer Altersversorgung!
Beitragsersparnis: Auch der Arbeitgeber „spart“ seinen Beitragsanteil zur Sozialversicherung.
Einfache Verwaltung: Die Personalabteilung kann Ihre späteren Änderungswünsche zum Versicherungsvertrag bequem über das Internet abwickeln. Jeder Arbeitgeber hat Zugriff auf das Online-Verwaltungssystem der Pensionskasse.
Soziale Gerechtigkeit: Nachdem es unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, den Tarif AVmG2 auch ohne die Beantwortung von Gesundheitsfragen abzuschließen, können sich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem „Unisextarif“ eine zusätzliche Altersversorgung aufbauen; verbunden mit hohen Leistungen für Ehe-, Lebenspartner und Kinder.
 

 
Was bietet der Tarif AVmG2?
 
Flexible Beiträge – laufend oder einmalig!
In Ihrer Beitragsgestaltung sind Sie völlig frei. Sie können sich festlegen auf
monatliche Beitragszahlung,
vierteljährliche Beitragszahlung,
halbjährliche Beitragszahlung oder
jährliche Beitragszahlung.
 
Sie können sich jedoch auch jährlich immer wieder neu entscheiden, ob Sie Beiträge zahlen möchten oder nicht. Dies dürfte für Sie insbesondere dann von Interesse sein, wenn Sie beabsichtigen, sich leistungs- oder gewinnabhängige Tantiemen nicht auszahlen zu lassen, sondern – lohnsteuerfrei – in Rentenbausteine umzuwandeln.
 
„Wandeln Sie Leistungszulagen in lohnsteuerfreie Rentenbausteine um!“  
 

 
Fallen Gesundheitsfragen an?
 
Grundsätzlich ja. Aber: Viele Arbeitgeber entscheiden sich ausschließlich für eine Zusammenarbeit mit der Pensionskasse der Genossenschaftsorganisation VVaG. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Arbeitgeber brauchen im Tarif AVmG2 bis zu einer Beitragshöhe von jährlich 2.640 € keinerlei Gesundheitsfragen abzugeben!
 

 
Altersversorgung für alle Lebensgemeinschaften.
 
Zurechnungszeiten
Das ist besonders interessant für die Absicherung junger Leute: Im Falle des Todes der versicherten Person legt die Pensionskasse sofort die Beiträge „oben drauf“, die bis zum 55. Lebensjahr noch angefallen wären. Das heißt, dass sich im Tarif AVmG2 die Rente danach bemisst, als ob der Versicherte bis zu seinem 55. Lebensjahr versichert gewesen wäre. Die Höhe der Zurechnung richtet sich nach dem Durchschnitt der Beiträge, die der Versicherte die letzten fünf Jahre vor seinem Tod eingezahlt hatte. Von dieser Zurechnungszeit profitieren somit Verträge mit laufender Beitragszahlung am meisten. Die Zurechnung ist ein Bestandteil der Überschussbeteiligung. Sie kann daher nicht garantiert werden.
 

 

Gibt es ein Höchsteintrittsalter?
 
Nein! Sie können den Tarif AVmG2 theoretisch bis zu einem Monat vor Vollendung Ihres 67. Lebensjahres abschließen und Entgelt in Altersversorgung umwandeln.
 

 

Partnerrente.
 
Leistungen für Ehe- oder Lebenspartner:
Der Tarif AVmG2 leistet Hinterbliebenenrente an
Ehepartner sowie an
eingetragene Lebenspartner* und
Partner aus nichtehelichen bzw. gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften*.
 
(*Bei „Riester-Förderung“ führt die Leistung von Hinterbliebenenrente – gesetzlich bedingt – in diesen Fällen dazu, dass die staatliche Förderung u. U. zurückgezahlt werden muss.)
 
Sofern Sie nicht verheiratet sind und eine/n Lebenspartner/in begünstigen möchten, bitten wir jedoch, diese/n aus steuerlichen Gründen bei Vertragsschluss oder spätestens innerhalb eines Jahres nach Anmeldung am gemeinsamen Erstwohnsitz sowohl gegenüber der Pensionskasse wie auch Ihrem Arbeitgeber schriftlich zu benennen. Wir leisten, sofern zum Zeitpunkt des Todes ein gemeinsamer Erstwohnsitz von drei Jahren bestanden hat.
 

 

Rente oder Kapital?
 
Bis spätestens drei Jahre vor Fälligkeit kann der Beitragszahler der Pensionskasse mitteilen, ob er anstatt der Rente lieber eine Kapitalzahlung der fälligen Leistungen wünscht. Bitte beachten Sie, dass die Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 63 EStG in der Regel ab der Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr angewandt werden kann. Die Kapitalzahlung können Sie ferner nicht in Anspruch nehmen, wenn Sie sich für die „Riester-Förderung“ entschieden haben.
 

 

Berufsunfähig – was dann?
 
Zunächst: Die Pensionskasse zahlt ihre Leistungen bereits bei Vorliegen der
Berufsunfähigkeit, also nicht erst bei voller Erwerbsminderung. Das heißt, Sie können möglicherweise eine Berufsunfähigkeitsrente von der Pensionskasse verlangen, auch wenn laut Ihres Sozialversicherungsträgers nur verminderte Erwerbsfähigkeit gegeben ist:
sofortige Verrentung des vorhandenen Deckungskapitals oder
Beitragsfreistellung des Vertrages und Bezug der Altersrente ab dem 60. Lebensjahr. Die Rente bemisst sich dann nach den eingezahlten Beiträgen.
 
 

 

Ab wann kann ich Leistungen beziehen?
 
Spätestens mit dem 67. Lebensjahr.
Regulärer Leistungszeitpunkt ist das 60. Lebensjahr.
 

 

Was kann ich einzahlen – was kommt raus?
 
Mit unserem Tarifrechner können Sie sich Ihre persönliche Altersvorsorge schnell und bequem errechen lassen. Dieser Service wird derzeit überarbeitet. Bitte haben Sie noch etwas Geduld …
 

 

Aktuelle Verrentungsfaktoren.
 
Der Tarif AVmG2 beruht auf so genannten Generationentafeln; die kalkulierte Lebenserwartung eines Antragstellers ist in Abhängigkeit seines individuellen Geburtsjahrgangs berechnet. Hiermit soll der zunehmenden Lebenserwartung Rechnung getragen werden. Grundsätzlich ist der Tarif AVmG2 ein Tarif gegen laufende Einmalprämien. Dies bedeutet, dass jede Beitragszahlung zu einem „Rentenbaustein“ führt. Aus der Summe der so im Verlauf der Versicherungszeit angesammelten Rentenbausteine ergibt sich dann die gesamte Altersrente.
 
Im folgenden geben wir die gerundeten Verrentungsfaktoren für das aktuelle sowie das folgende Beitragsjahr an. Dabei gelten für Frauen und Männer die gleichen Verrentungsfaktoren.
 
Es gilt die Formel:
Beitragszahlung in € x %-Satz = Rentenbaustein* zum 60. Lebensjahr p.a.

* Die errechneten Werte erhöhen sich ggf. um Leistungen aus der Überschussbeteiligung
 
Verrentungstabelle Tarif AVmG2
 
Alter*
Kalenderjahr
2010 in %**
Kalenderjahr
2011 in %**
 
Alter*
Kalenderjahr
2010 in %**
Kalenderjahr
2011 in %**
20
8,4 %
8,4 %
41
5,6 %
5,6 %
21
8,3 %
8,3 %
42
5,5 %
5,5 %
22
8,1 %
8,1 %
43
5,4 %
5,4 %
23
7,9 %
7,9 %
44
5,3 %
5,3 %
24
7,8 %
7,8 %
45
5,2 %
5,2 %
25
7,6 %
7,6 %
46
5,1 %
5,1 %
26
7,5 %
7,5 %
47
5,0 %
5,0 %
27
7,3 %
7,3 %
48
4,9 %
4,9 %
28
7,2 %
7,2 %
49
4,8 %
4,8 %
29
7,0 %
7,0 %
50
4,7 %
4,7 %
30
6,9 %
6,9 %
51
4,6 %
4,6 %
31
6,8 %
6,8 %
52
4,6 %
4,5 %
32
6,6 %
6,6 %
53
4,5 %
4,5 %
33
6,5 %
6,5 %
54
4,4 %
4,4 %
34
6,4 %
6,4 %
55
4,3 %
4,3 %
35
6,3 %
6,2 %
56
4,2 %
4,2 %
36
6,1 %
6,1 %
57
4,2 %
4,1 %
37
6,0%
6,0 %
58
4,1 %
4,1 %
38
5,9 %
5,9 %
59
4,0 %
4,0 %
39
5,8 %
5,8 %
60
3,9 %
3,9 %
40
5,7 %
5,7 %

*) Das rechnungsmäßige Alter des versicherten Mitglieds zur Berechnung der Rentenbausteine entspricht dem Alter an dem Geburtstag, der innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten vor oder nach dem ersten Tag des Beitragsmonats liegt (= versicherungstechnisches Alter). Beispielsweise ist für jemanden, der am 13. Oktober 1982 geboren ist, für die Beiträge Januar bis April 2010 das Alter 27 heranzuziehen und für Mai bis Dezember 2010 das Alter 28.
 
**) Aus Gründen der Übersicht haben wir die Faktoren auf eine Nachkommastelle gerundet, die genauen Faktoren sind in den Unterlagen enthalten, die der Versicherte mit seinen Informationsunterlagen bei Vertragsabschluss erhält.
 
 

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