Haftungsrisiko für den Arbeitgeber bei gezillmerten Versicherungsverträgen
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
bei Versicherungsunternehmen werden oftmals die Abschlusskosten gezillmert. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass die Kosten für den Abschluss eines Versicherungsvertrages (Provisionen, Gebühren usw.) dem Versicherungsnehmer „in Rechnung gestellt werden“. Der Rückkaufswert dieser Verträge ist häufig in den ersten Versicherungsjahren geringer als die Summe der eingezahlten Beiträge.
 
„Mit Abschluss eines „gezillmerten“ Tarifs mit Stornoabschlag ohne vorherige Information des Klägers (hier: Arbeitnehmer) hierüber, hat die Beklagte (hier: Arbeitgeber) die sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien ergebende Fürsorgepflicht verletzt. Sie schuldet dem Kläger mithin Schadensersatz …“ Dies entschied das Arbeitsgericht Stuttgart mit Urteil vom 17. Januar 2005 (Az.: 19 Ca 3152/04 – rechtskräftig).
 
Ein Arbeitgeber hatte einem Arbeitnehmer eine Betriebsrente zugesagt, die zu einem Drittel vom Arbeitgeber und zu zwei Dritteln durch Entgeltumwandlung finanziert wurde. Nach zwei Jahren schied der Arbeitnehmer aus. Sein frührerer Arbeitgeber wollte die aktuellen Versorgungsansprüche abfinden und hatte angeboten, das komplette Deckungskapital aus der Rückdeckungsversicherung auf den Mitarbeiter zu übertragen. Das Deckungskapital lag jedoch weit unter der Summe der vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge. Der Arbeitnehmer verklagte daraufhin seinen früheren Arbeitgeber auf Schadenersatz.
 
Das Arbeitsgericht gab ihm Recht und begründete das Urteil u.a. damit, dass die Wahl eines gezillmerten Tarifs ebenso wie die Vereinbarung eines Stornoabschlags dem Arbeitnehmer finanzielle Nachteile mit sich bringen kann.
 
„Im Hinblick auf den dem Arbeitnehmer insoweit möglicherweise entstehenden Schaden, gebietet es die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer jedenfalls im Falle der Entgeltumwandlung vor Abschluss der Entgeldumwandlungsvereinbarung über das Risiko, das mit dem von ihm gewählten Versicherungstarif verbunden ist, zu informieren, damit dieser den möglicherweise entstehenden Schaden kalkulieren und ggf. von einer Entgeltumwandlung Abstand nehmen kann“.
 
Bitte beachten Sie hierzu: Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf die Umwandlung von Bar- in Versorgungslohn (Entgeltumwandlung). Hiervon keinen Gebrauch zu machen ist aufgrund leerer Rentenkassen und der weiterhin steigenden Lebenserwartung kontraproduktiv für den Aufbau ausreichender Altersvorsorge. Eigenvorsorge sollte deshalb nahezu Pflicht sein, nicht umsonst wird Entgeltumwandlung daher heute vom Staat steuerlich verstärkt gefördert. Durch Zillmerung der Abschlusskosten bzw. durch sog. „Stornoabschläge“ kann das Versorgungskapital bei Wechsel des Arbeitsplatzes jedoch nicht unerheblich reduziert oder gar vollständig aufgebraucht werden. „Dies ist letztlich eine systematische Vernichtung von Betriebsrentenansprüchen (VersicherungsJournal 02.08.2005)“.
 
Möglicherweise wird man fragen dürfen, ob gezillmerte Versicherungstarife daher überhaupt für den Aufbau von Altersvorsorge geeignet sind.
 
Sofern sie ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern lediglich gezillmerte Versicherungsprodukte anbieten, empfehlen wir zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen Ihre Aufklärungs- und Mitteilungspflichten unbedingt zu beachten. Dies gilt um so mehr, nachdem die Portabilität (Übertragungsmöglichkeit von Anwartschaften) für Neuzusagen durch das Alterseinkünftegesetz seit dem 01. Januar dieses Jahres neu geregelt wurde.
 
Die Pensionskasse der Genossenschaftsorganisation VVaG bietet ausschließlich ungezillmerte Tarife an.
 
Wenn sie hierzu weitere Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

 
 

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