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Haftungsrisiko
für den Arbeitgeber bei gezillmerten Versicherungsverträgen
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei Versicherungsunternehmen
werden oftmals die Abschlusskosten gezillmert. Vereinfacht
ausgedrückt bedeutet dies, dass die Kosten für den
Abschluss eines Versicherungsvertrages (Provisionen, Gebühren
usw.) dem Versicherungsnehmer „in Rechnung gestellt
werden“. Der Rückkaufswert dieser Verträge
ist häufig in den ersten Versicherungsjahren geringer
als die Summe der eingezahlten Beiträge.
„Mit Abschluss
eines „gezillmerten“ Tarifs mit Stornoabschlag
ohne vorherige Information des Klägers (hier: Arbeitnehmer)
hierüber, hat die Beklagte (hier: Arbeitgeber) die sich
aus dem Arbeitsvertrag der Parteien ergebende Fürsorgepflicht
verletzt. Sie schuldet dem Kläger mithin Schadensersatz
…“ Dies entschied
das Arbeitsgericht Stuttgart mit Urteil vom 17. Januar 2005
(Az.: 19 Ca 3152/04 – rechtskräftig).
Ein Arbeitgeber hatte einem Arbeitnehmer eine Betriebsrente
zugesagt, die zu einem Drittel vom Arbeitgeber und zu zwei
Dritteln durch Entgeltumwandlung finanziert wurde. Nach zwei
Jahren schied der Arbeitnehmer aus. Sein frührerer Arbeitgeber
wollte die aktuellen Versorgungsansprüche abfinden und
hatte angeboten, das komplette Deckungskapital aus der Rückdeckungsversicherung
auf den Mitarbeiter zu übertragen. Das Deckungskapital
lag jedoch weit unter der Summe der vom Arbeitnehmer eingezahlten
Beiträge. Der Arbeitnehmer verklagte daraufhin seinen
früheren Arbeitgeber auf Schadenersatz.
Das Arbeitsgericht gab ihm Recht und begründete das Urteil
u.a. damit, dass die Wahl eines gezillmerten Tarifs ebenso
wie die Vereinbarung eines Stornoabschlags dem Arbeitnehmer
finanzielle Nachteile mit sich bringen kann.
„Im Hinblick auf
den dem Arbeitnehmer insoweit möglicherweise entstehenden
Schaden, gebietet es die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht
des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer jedenfalls im Falle der
Entgeltumwandlung vor Abschluss der Entgeldumwandlungsvereinbarung
über das Risiko, das mit dem von ihm gewählten Versicherungstarif
verbunden ist, zu informieren, damit dieser den möglicherweise
entstehenden Schaden kalkulieren und ggf. von einer Entgeltumwandlung
Abstand nehmen kann“.
Bitte beachten Sie hierzu: Beschäftigte
haben einen Rechtsanspruch auf die Umwandlung von Bar- in
Versorgungslohn (Entgeltumwandlung). Hiervon keinen Gebrauch
zu machen ist aufgrund leerer Rentenkassen und der weiterhin
steigenden Lebenserwartung kontraproduktiv für den Aufbau
ausreichender Altersvorsorge. Eigenvorsorge sollte deshalb
nahezu Pflicht sein, nicht umsonst wird Entgeltumwandlung
daher heute vom Staat steuerlich verstärkt gefördert.
Durch Zillmerung der Abschlusskosten bzw. durch sog. „Stornoabschläge“
kann das Versorgungskapital bei Wechsel des Arbeitsplatzes
jedoch nicht unerheblich reduziert oder gar vollständig
aufgebraucht werden. „Dies ist letztlich eine systematische
Vernichtung von Betriebsrentenansprüchen (VersicherungsJournal
02.08.2005)“.
Möglicherweise wird man fragen dürfen, ob gezillmerte
Versicherungstarife daher überhaupt für den Aufbau
von Altersvorsorge geeignet sind.
Sofern sie ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern lediglich
gezillmerte Versicherungsprodukte anbieten, empfehlen wir
zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen Ihre Aufklärungs-
und Mitteilungspflichten unbedingt zu beachten. Dies gilt
um so mehr, nachdem die Portabilität (Übertragungsmöglichkeit
von Anwartschaften) für Neuzusagen durch das Alterseinkünftegesetz
seit dem 01. Januar dieses Jahres neu geregelt wurde.
Die Pensionskasse der Genossenschaftsorganisation VVaG bietet
ausschließlich ungezillmerte Tarife an.
Wenn sie hierzu weitere Fragen haben, setzen Sie
sich bitte mit uns in Verbindung.
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