Melde- und Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers im Falle der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse, Direktversicherung oder einen Pensionsfonds (vollständiger Text)
 
Der Gesetzgeber hat sich zum Jahresende 2006 entschieden, einige steuerliche Durchführungsverordnungen, unter anderem die Lohnsteuer- (LStDV) und die Altersvorsorgedurchführungsverordnung (AltvDV), neu zu gestalten. Beide Durchführungsverordnungen entfalten ihre Wirkung für den Veranlagungszeitraum 2007 auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.

Für unsere Mitgliedsinstitute dürfte vor allem die neue LStDV von großer Bedeutung sein.

Um den Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds und vor allem der Finanzverwaltung die korrekte steuerliche Beurteilung von Verträgen zur betrieblichen Altersversorgung zu ermöglichen, wurden dem Arbeitgeber in § 5 LStDV neue Melde- und Aufzeichnungspflichten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) auferlegt.

Die Meldepflichten des Arbeitgebers:

Die Mitteilungs- und Anzeigepflichten des Arbeitgebers, die früher umfassend in § 6 Altersvorsorgedurchführungsverordnung (AltvDV) geregelt waren, wurden nunmehr auf die Fälle reduziert, in denen der Arbeitgeber eine Riesterförderung über die bAV durchführt. Die Pensionskasse hat einige Mitgliedsinstitute, die bei ihren Mitarbeitern neben der normalen steuerlichen Förderung nach § 3 Nr. 63 oder § 40 b EStG auch die Riesterförderung im Rahmen der bAV zugelassen haben. In diesen Fällen sind, wie bisher, die individuell versteuerten Beiträge spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert je Versorgungszusage der Pensionskasse mitzuteilen. Für die jährlichen Meldungen kann dies weiterhin über unsere elektronische Meldeplattform erfolgen. Diese Plattform wird von uns mittelfristig soweit ergänzt, dass unsere Mitgliedsinstitute auch die unterjährigen Meldungen im Falle des Ausscheidens eines Arbeitnehmers vornehmen können.

Mit Abschluss einer Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds muss der Arbeitgeber seinem jeweiligen Versorgungsunternehmen künftig gem. § 5 LStDV jährlich die Art der Versteuerung der gezahlten Beträge melden. Die Meldung ist für jede einzelne von ihm erteilte Zusage spätestens Ende Februar des Folgejahres für jeden seiner Arbeitnehmer abzugeben. Auch für diese Meldung können unsere Mitgliedsinstitute auf die bestehende elektronische Meldeplattform zurückgreifen.

Das Mitgliedsinstitut darf diese Meldung nur dann unterlassen, wenn die Pensionskasse ihm (schriftlich) mitgeteilt hat, dass sie die notwendigen Informationen aus den vorhandenen Unterlagen eigenständig erkennen kann. Kommt das Mitgliedsinstitut seiner Meldepflicht nicht nach, so hat die Pensionskasse, in den im Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Beitragshöchstgrenzen, die volle Steuerpflicht der späteren Rentenleistungen zu unterstellen.

Die Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers:

Bereits in früheren Artikeln wurde die Differenzierung zwischen Alt- und Neuzusage von betrieblicher Altersversorgung umfassend dargestellt. Künftig wird dieser Abgrenzung auch bei den Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers gem. § 5 LStDV eine besondere Rolle zu kommen.

Wird für oder durch den Arbeitnehmer der zusätzliche Freibetrag gem. § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG in Höhe von 1.800,- Euro p. a. genutzt, so sind gesondert je Zusage und Arbeitnehmer folgende Informationen festzuhalten:

  • Zeitpunkt der Erteilung der Zusage (nicht notwendigerweise identisch mit dem Zeitpunkt des Abschlusses des Pensionsvertrages!)
  • Alle Änderungen von Altzusagen nach dem 31.12.2004 (z.B. Erhöhung in der Leistungsphase oder zusätzliche Absicherung neuer biometrischer Risiken. Achtung: Letzteres kann steuerrechtlich zu einer Neuzusage führen!
  • Zeitpunk der Übertragung von Zusagen im Sinne des Übertragungsabkommens der Versicherungswirtschaft oder vergleichbarer Vereinbarungen (Fälle von Portabilität im Sinne des § 4 Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) etc.)

Bei Arbeitnehmern, für die die Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a.F. genutzt wird (Altzusage) muss der Arbeitgeber gesondert je Versorgungszusage (nicht je Vertrag) folgende Aufzeichnungen führen:

  • Inhalt der Zusage bezogen auf den Stichtag 31.12.2004 (Wer bekommt was von wem?)
  • Gegebenenfalls Förderungsverzichtserklärung des Arbeitnehmers auf § 3 Nr. 63 EStG gem. § 52 Abs. 6 Satz 1 EStG bzw. nach§ 4 Abs. 2 Nr.1 BetrAVG
  • Alle Änderungen der Zusage nach dem 31.12.2004 (vgl. oben)

Die Pensionskasse wird ihren Mitgliedsinstituten auch für die Umsetzung der Aufzeichnungspflichten spätestens zu Beginn des Veranlagungszeitraums 2008 eine elektronische Variante zur Verfügung stellen.

Praktische Auswirkungen:

Unserer Einschätzung nach werden die Änderungen dieser Durchführungsverordnungen in den nächsten Jahren sicherlich auch in den Außenprüfungen der zuständigen Stellen ihren Niederschlag finden. Die Mitgliedsinstitute, die diesen Pflichten aus welchen Gründen auch immer bis dahin nicht nachgekommen sind, laufen Gefahr ihre zum Teil nicht unbeträchtlichen Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung nachversteuern zu müssen.

Haben Sie Fragen zu dieser Thematik, insbesondere zu Abgrenzung Alt- und Neuzusage etc. - wir helfen Ihnen gern weiter.

 
Karsten Heinrich Weber
von Karsten
Heinrich
Weber

 
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