Melde- und
Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers im Falle der Durchführung
der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse,
Direktversicherung oder einen Pensionsfonds (vollständiger
Text)
Der Gesetzgeber hat sich zum
Jahresende 2006 entschieden, einige steuerliche Durchführungsverordnungen,
unter anderem die Lohnsteuer- (LStDV) und die Altersvorsorgedurchführungsverordnung
(AltvDV), neu zu gestalten. Beide Durchführungsverordnungen
entfalten ihre Wirkung für den Veranlagungszeitraum 2007
auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.
Für unsere Mitgliedsinstitute
dürfte vor allem die neue LStDV von großer Bedeutung
sein.
Um den Direktversicherungen, Pensionskassen,
Pensionsfonds und vor allem der Finanzverwaltung die korrekte
steuerliche Beurteilung von Verträgen zur betrieblichen
Altersversorgung zu ermöglichen, wurden dem Arbeitgeber
in § 5 LStDV neue Melde- und Aufzeichnungspflichten im
Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) auferlegt.
Die Meldepflichten des Arbeitgebers:
Die Mitteilungs- und Anzeigepflichten
des Arbeitgebers, die früher umfassend in § 6 Altersvorsorgedurchführungsverordnung
(AltvDV) geregelt waren, wurden nunmehr auf die Fälle
reduziert, in denen der Arbeitgeber eine Riesterförderung
über die bAV durchführt. Die Pensionskasse hat einige
Mitgliedsinstitute, die bei ihren Mitarbeitern neben der normalen
steuerlichen Förderung nach § 3 Nr. 63 oder §
40 b EStG auch die Riesterförderung im Rahmen der bAV
zugelassen haben. In diesen Fällen sind, wie bisher,
die individuell versteuerten Beiträge spätestens
zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung
des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert
je Versorgungszusage der Pensionskasse mitzuteilen. Für
die jährlichen Meldungen kann dies weiterhin über
unsere elektronische Meldeplattform erfolgen. Diese Plattform
wird von uns mittelfristig soweit ergänzt, dass unsere
Mitgliedsinstitute auch die unterjährigen Meldungen im
Falle des Ausscheidens eines Arbeitnehmers vornehmen können.
Mit Abschluss einer Direktversicherung,
Pensionskasse oder Pensionsfonds muss der Arbeitgeber seinem
jeweiligen Versorgungsunternehmen künftig gem. §
5 LStDV jährlich die Art der Versteuerung der gezahlten
Beträge melden. Die Meldung ist für jede einzelne
von ihm erteilte Zusage spätestens Ende Februar des Folgejahres
für jeden seiner Arbeitnehmer abzugeben. Auch für
diese Meldung können unsere Mitgliedsinstitute auf die
bestehende elektronische Meldeplattform zurückgreifen.
Das Mitgliedsinstitut darf diese
Meldung nur dann unterlassen, wenn die Pensionskasse ihm (schriftlich)
mitgeteilt hat, dass sie die notwendigen Informationen aus
den vorhandenen Unterlagen eigenständig erkennen kann.
Kommt das Mitgliedsinstitut seiner Meldepflicht nicht nach,
so hat die Pensionskasse, in den im Einkommensteuergesetz
(EStG) genannten Beitragshöchstgrenzen, die volle Steuerpflicht
der späteren Rentenleistungen zu unterstellen.
Die Aufzeichnungspflichten
des Arbeitgebers:
Bereits in früheren Artikeln
wurde die Differenzierung zwischen Alt- und Neuzusage von
betrieblicher Altersversorgung umfassend dargestellt. Künftig
wird dieser Abgrenzung auch bei den Aufzeichnungspflichten
des Arbeitgebers gem. § 5 LStDV eine besondere Rolle
zu kommen.
Wird für oder durch den Arbeitnehmer
der zusätzliche Freibetrag gem. § 3 Nr. 63 Satz
3 EStG in Höhe von 1.800,- Euro p. a. genutzt, so sind
gesondert je Zusage und Arbeitnehmer folgende Informationen
festzuhalten:
- Zeitpunkt der Erteilung der Zusage
(nicht notwendigerweise identisch mit dem Zeitpunkt des
Abschlusses des Pensionsvertrages!)
- Alle Änderungen von Altzusagen
nach dem 31.12.2004 (z.B. Erhöhung in der Leistungsphase
oder zusätzliche Absicherung neuer biometrischer Risiken.
Achtung: Letzteres kann steuerrechtlich zu einer Neuzusage
führen!
- Zeitpunk der Übertragung
von Zusagen im Sinne des Übertragungsabkommens der
Versicherungswirtschaft oder vergleichbarer Vereinbarungen
(Fälle von Portabilität im Sinne des § 4
Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) etc.)
Bei Arbeitnehmern, für die die
Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a.F. genutzt wird
(Altzusage) muss der Arbeitgeber gesondert je Versorgungszusage
(nicht je Vertrag) folgende Aufzeichnungen führen:
- Inhalt der Zusage bezogen auf
den Stichtag 31.12.2004 (Wer bekommt was von wem?)
- Gegebenenfalls Förderungsverzichtserklärung
des Arbeitnehmers auf § 3 Nr. 63 EStG gem. § 52
Abs. 6 Satz 1 EStG bzw. nach§ 4 Abs. 2 Nr.1 BetrAVG
- Alle Änderungen der Zusage
nach dem 31.12.2004 (vgl. oben)
Die Pensionskasse wird ihren Mitgliedsinstituten
auch für die Umsetzung der Aufzeichnungspflichten spätestens
zu Beginn des Veranlagungszeitraums 2008 eine elektronische
Variante zur Verfügung stellen.
Praktische Auswirkungen:
Unserer Einschätzung nach werden
die Änderungen dieser Durchführungsverordnungen
in den nächsten Jahren sicherlich auch in den Außenprüfungen
der zuständigen Stellen ihren Niederschlag finden. Die
Mitgliedsinstitute, die diesen Pflichten aus welchen Gründen
auch immer bis dahin nicht nachgekommen sind, laufen Gefahr
ihre zum Teil nicht unbeträchtlichen Beiträge zur
betrieblichen Altersversorgung nachversteuern zu müssen.
Haben Sie Fragen zu dieser
Thematik, insbesondere zu Abgrenzung Alt- und Neuzusage etc.
- wir helfen Ihnen gern weiter.
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