Umwandlung von Zeitkonten in betriebliche Altersversorgung
 
Hintergrund
In vielen Branchen wünschen sich Arbeitgeber eine Flexibilisierung der Arbeitszeit, um schneller auf Wettbewerbsanforderungen und/oder Konjunkturschwankungen reagieren zu können. Immer mehr Unternehmen führen daher Arbeitszeitkonten ein. Auf ihnen werden Stunden angespart, die über die regelmäßig vereinbarte Arbeitszeit hinaus erbracht werden, um sie zu einem späteren Zeitpunkt für Zeiten der Freistellung zu verwenden. Sicherlich: Zeitkonten werden zunehmen, da sie einen wertvollen Beitrag zur Flexibilität der Arbeitswelt leisten. Allerdings bestehen vielfältige (rechtliche) Hürden, will ein Arbeitgeber ein „echtes“ Lebensarbeitszeitmodell implementieren. Die Branche der Unternehmensberater indess jubelt bereits und spricht vom Zeitkonto als sechsten Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Aber – ist es das wirklich?
 
Das Zeitkonto
Basis hinsichtlich der Erfüllung der Arbeitszeitverpflichtungen ist vielfach die so genannte Vertrauensarbeitszeit. Bei diesen überwiegend von den Beschäftigten selbst gesteuerten Modellen verzichtet der Arbeitgeber auf Zeitkontrolle. Nachdem die Mitarbeiter selbst entscheiden ob sie ein Zeitkonto führen, sind Vertrauensarbeitszeitmodelle administrativ unaufwändig. Allerdings können aus solchen „privaten“ Aufzeichnungen auch keine Ansprüche abgeleitet werden; Mehrbelastungen der Mitarbeiter werden zeitnah wieder ausgeglichen. Sollen Zeitguthaben jedoch in ein langfristiges Modell eingebracht werden, müssen diese auf einem Konto nachgehalten werden. Die Konten können grundsätzlich in „Zeit“ oder „Geld“ geführt werden.
 

 
Verwendung
Hinsichtlich der Verwendung angesparter Guthaben bestehen mehrere Möglichkeiten. Zunächst wird man darüber nachdenken, den Mitarbeiter in geeigneten Zeiträumen von der Arbeit freizustellen. Das Zeitguthaben kann also ganz oder teilweise eingebracht werden in ein Sabbatical (für eine Fortbildung oder eine berufliche „Auszeit“) oder – was i.d.R. am sinnvollsten sein wird – in eine generelle Verkürzung der Lebensarbeitszeit.
 
  Abbildung: Verkürzung der Lebensarbeitszeit durch Zeitguthaben.
 
In diesem Bereich wird das offene Zeitkonto zu einem zweckgebundenen Langzeit- bzw. Lebensarbeitszeitkonto.
 
Allerdings sind bei der Einführung entsprechender Modelle eine Vielzahl von gesetzlichen- (Arbeitszeitgesetz, SGB IV, BetrAVG, EStG) wie auch tarifvertraglichen Rahmenbedingungen zu beachten. Darüber hinaus verlangt das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitmodelle (Flexi-Gesetz), dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer Vorkehrungen zu treffen haben, die bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der Erfüllung der Wertguthaben dienen. Das angesammelte Guthaben der Beschäftigten sowie der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag müssen somit vor einer eventuellen Insolvenz des Unternehmens geschützt werden. Weiterhin ist zu bedenken, dass die Beschäftigten bei einer Auszahlung des Guthabens dieses zu versteuern und zu verbeitragen haben.
 

 
Schnittstelle
Wie aus den genannten Stichpunkten bereits deutlich wird, ist die Einführung und laufende Pflege von Arbeitszeitkonten mit einem nicht unwesentlichen Verwaltungsaufwand verbunden. Für die Mehrzahl der Unternehmen dürfte daher nur ein „Out-sourcing“ dieser Modelle in Frage kommen – ein neues und lukratives Betätigungsfeld für Beratungsunternehmen und die Softwarebranche.
 
Es stellt sich somit die Frage, wie auch kleinere Unternehmen mit zusätzlich erbrachter Arbeitszeit „umgehen“ können, sofern aus betrieblich bedingten Gründen eine adäquate und zeitnahe Freistellung von der Arbeit nicht sinnvoll ist. Hier stellt die Schnittstelle zur betrieblichen Altersversorgung eine interessante Alternative dar, obwohl man sich hier wieder vom originären Lebensarbeitszeitmodell entfernt. Einerseits lassen die steuerlichen Rahmenbedingungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung keine Leistungen vor Vollendung des 60. Lebensjahres zu (Ausnahme: Versorgungsfall Tod bzw. Invalidität). Andererseits unterliegen auch die Dotierungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung einer steuerlichen Begrenzung. Regelmäßig wird es somit schwierig sein, das im Verlaufe eines Arbeitslebens angesammelte Zeitguthaben in ein Wertguthaben umzuwandeln und dieses dann erst kurz vor Rentenbeginn als Deckungsmasse in das betriebliche Versorgungswerk einzubringen.
 
Aber hier kann es sich durchaus lohnen, über die Verwendung der angesammelten Guthaben kurzfristiger, beispielsweise jährlich nachzudenken. Bei Neuzusagen ab dem 01. Januar 2005 kann eine Pensionskasse jährlich 4 % der BBG steuer- und sozialversicherungsfrei vereinnahmen. Weitere 1.800,– EUR können steuerfrei eingebracht werden. Der vom Gesetzgeber somit steuerlich begünstigte Dotierungsrahmen liegt dann bei immerhin 4.296,– EUR jährlich. Abhängig von der Bandbreite der Gehälter dürfte dieser Betrag vielfach ausreichend sein, zusätzlich erbrachte Arbeitszeit abzudecken.
 
  Abbildung: Verwendung der Zeitguthaben zum Aufbau von Deckungsmitteln in der betrieblichen Altersversorgung.
 
Im Grunde genommen bauen sich die Beschäftigten somit im Verlaufe ihres Arbeitslebens durch Umwandlung ihrer Zeitguthaben Stück für Stück eine Betriebsrente auf.
 


 
Vorteil:
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind vom Leistungsempfänger nachgelagert zu versteuern. Bei Auszahlung von Vergütung nach der Zeit des aktiven Erwerbslebens im Rahmen einer zusätzlichen Betriebsrente ist der individuelle Steuersatz des ehemaligen Arbeitnehmers wahrscheinlich geringer als in seiner aktiven Zeit. Beiträge für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung fallen nicht an. Der Arbeitgeber hingegen „profitiert“ – zumindest bis zum 31.12.2008 – im Rahmen seiner Beitragsersparnis zur Sozialversicherung.
 
Fazit
Die Umwandlung von Zeit- bzw. Wertguthaben in betriebliche Altersversorgung stellt eine innovative Lösung dar, mit der die Altersversorgung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entscheidend verbessert werden kann. Sie ist besonders geeignet für Arbeitgeber, die auf Auftrags- bzw. Konjunkturspitzen flexibel reagieren möchten und (hinsichtlich der steuerlichen Freibeträge) noch keinen größeren Dotierungsrahmen für arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung vorsehen. Bislang hat diese „Sonderform der betrieblichen Altersversorgung“ noch keine flächendeckende Verbreitung gefunden. Dennoch hat sich das BMF mit der aufgezeigten Thematik bereits beschäftigt. Von der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Anerkennung eines Zeitkontenmodells kann ausgegangen werden, sofern sich das Modell im Rahmen der vom BMF vorgegebenen Bandbreite bewegt. In Einzelfällen ist ggf. eine Vorabanfrage beim zuständigen Finanzamt bzw. der Krankenkasse anzuraten.
 
Mitgliedsunternehmen der Pensionskasse der Genossenschaftsorganisation in Bayern VVaG steht ein einfach zu handhabendes Verwaltungstool (pk-online) zur Verfügung. Mit dessen Hilfe können die umgewandelten Zeitguthaben der Kasse besonders „verwaltungsschlank“ übermittelt werden.   
 
Thomas Schätz
Thomas Schätz
 
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