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Umwandlung
von Zeitkonten in betriebliche Altersversorgung
Hintergrund
In vielen Branchen wünschen
sich Arbeitgeber eine Flexibilisierung der Arbeitszeit, um
schneller auf Wettbewerbsanforderungen und/oder Konjunkturschwankungen
reagieren zu können. Immer mehr Unternehmen führen
daher Arbeitszeitkonten ein. Auf ihnen werden Stunden angespart,
die über die regelmäßig vereinbarte Arbeitszeit
hinaus erbracht werden, um sie zu einem späteren Zeitpunkt
für Zeiten der Freistellung zu verwenden. Sicherlich:
Zeitkonten werden zunehmen, da sie einen wertvollen Beitrag
zur Flexibilität der Arbeitswelt leisten. Allerdings
bestehen vielfältige (rechtliche) Hürden, will ein
Arbeitgeber ein „echtes“ Lebensarbeitszeitmodell
implementieren. Die Branche der Unternehmensberater indess
jubelt bereits und spricht vom Zeitkonto als sechsten Durchführungsweg
der betrieblichen Altersversorgung. Aber – ist es das
wirklich?
Das Zeitkonto
Basis hinsichtlich der Erfüllung
der Arbeitszeitverpflichtungen ist vielfach die so genannte
Vertrauensarbeitszeit. Bei diesen überwiegend von den
Beschäftigten selbst gesteuerten Modellen verzichtet
der Arbeitgeber auf Zeitkontrolle. Nachdem die Mitarbeiter
selbst entscheiden ob sie ein Zeitkonto führen, sind
Vertrauensarbeitszeitmodelle administrativ unaufwändig.
Allerdings können aus solchen „privaten“
Aufzeichnungen auch keine Ansprüche abgeleitet werden;
Mehrbelastungen der Mitarbeiter werden zeitnah wieder ausgeglichen.
Sollen Zeitguthaben jedoch in ein langfristiges Modell eingebracht
werden, müssen diese auf einem Konto nachgehalten werden.
Die Konten können grundsätzlich in „Zeit“
oder „Geld“ geführt werden.

Verwendung
Hinsichtlich der Verwendung
angesparter Guthaben bestehen mehrere Möglichkeiten.
Zunächst wird man darüber nachdenken, den Mitarbeiter
in geeigneten Zeiträumen von der Arbeit freizustellen.
Das Zeitguthaben kann also ganz oder teilweise eingebracht
werden in ein Sabbatical (für eine Fortbildung oder eine
berufliche „Auszeit“) oder – was i.d.R.
am sinnvollsten sein wird – in eine generelle Verkürzung
der Lebensarbeitszeit.
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Abbildung: Verkürzung
der Lebensarbeitszeit durch Zeitguthaben.
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In diesem Bereich wird das
offene Zeitkonto zu einem zweckgebundenen Langzeit- bzw. Lebensarbeitszeitkonto.
Allerdings sind bei der Einführung entsprechender Modelle
eine Vielzahl von gesetzlichen- (Arbeitszeitgesetz, SGB IV,
BetrAVG, EStG) wie auch tarifvertraglichen Rahmenbedingungen
zu beachten. Darüber hinaus verlangt das Gesetz zur sozialrechtlichen
Absicherung flexibler Arbeitszeitmodelle (Flexi-Gesetz), dass
Arbeitgeber und Arbeitnehmer Vorkehrungen zu treffen haben,
die bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der Erfüllung
der Wertguthaben dienen. Das angesammelte Guthaben der Beschäftigten
sowie der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
müssen somit vor einer eventuellen Insolvenz des Unternehmens
geschützt werden. Weiterhin ist zu bedenken, dass die
Beschäftigten bei einer Auszahlung des Guthabens dieses
zu versteuern und zu verbeitragen haben.

Schnittstelle
Wie aus den genannten Stichpunkten
bereits deutlich wird, ist die Einführung und laufende
Pflege von Arbeitszeitkonten mit einem nicht unwesentlichen
Verwaltungsaufwand verbunden. Für die Mehrzahl der Unternehmen
dürfte daher nur ein „Out-sourcing“ dieser
Modelle in Frage kommen – ein neues und lukratives Betätigungsfeld
für Beratungsunternehmen und die Softwarebranche.
Es stellt sich somit die Frage, wie auch kleinere Unternehmen
mit zusätzlich erbrachter Arbeitszeit „umgehen“
können, sofern aus betrieblich bedingten Gründen
eine adäquate und zeitnahe Freistellung von der Arbeit
nicht sinnvoll ist. Hier stellt die Schnittstelle zur betrieblichen
Altersversorgung eine interessante Alternative dar, obwohl
man sich hier wieder vom originären Lebensarbeitszeitmodell
entfernt. Einerseits lassen die steuerlichen Rahmenbedingungen
im Bereich der betrieblichen Altersversorgung keine Leistungen
vor Vollendung des 60. Lebensjahres zu (Ausnahme: Versorgungsfall
Tod bzw. Invalidität). Andererseits unterliegen auch
die Dotierungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung
einer steuerlichen Begrenzung. Regelmäßig wird
es somit schwierig sein, das im Verlaufe eines Arbeitslebens
angesammelte Zeitguthaben in ein Wertguthaben umzuwandeln
und dieses dann erst kurz vor Rentenbeginn als Deckungsmasse
in das betriebliche Versorgungswerk einzubringen.
Aber hier kann es sich durchaus lohnen, über die Verwendung
der angesammelten Guthaben kurzfristiger, beispielsweise jährlich
nachzudenken. Bei Neuzusagen ab dem 01. Januar 2005 kann eine
Pensionskasse jährlich 4 % der BBG steuer- und sozialversicherungsfrei
vereinnahmen. Weitere 1.800,– EUR können steuerfrei
eingebracht werden. Der vom Gesetzgeber somit steuerlich begünstigte
Dotierungsrahmen liegt dann bei immerhin 4.296,– EUR
jährlich. Abhängig von der Bandbreite der Gehälter
dürfte dieser Betrag vielfach ausreichend sein, zusätzlich
erbrachte Arbeitszeit abzudecken.
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Abbildung: Verwendung
der Zeitguthaben zum Aufbau von Deckungsmitteln in der
betrieblichen Altersversorgung. |
Im Grunde genommen bauen sich die Beschäftigten somit
im Verlaufe ihres Arbeitslebens durch Umwandlung ihrer Zeitguthaben
Stück für Stück eine Betriebsrente auf.

Vorteil:
Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung sind vom Leistungsempfänger nachgelagert
zu versteuern. Bei Auszahlung von Vergütung nach der
Zeit des aktiven Erwerbslebens im Rahmen einer zusätzlichen
Betriebsrente ist der individuelle Steuersatz des ehemaligen
Arbeitnehmers wahrscheinlich geringer als in seiner aktiven
Zeit. Beiträge für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung
fallen nicht an. Der Arbeitgeber hingegen „profitiert“
– zumindest bis zum 31.12.2008 – im Rahmen seiner
Beitragsersparnis zur Sozialversicherung.
Fazit
Die Umwandlung von Zeit-
bzw. Wertguthaben in betriebliche Altersversorgung stellt
eine innovative Lösung dar, mit der die Altersversorgung
von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entscheidend verbessert
werden kann. Sie ist besonders geeignet für Arbeitgeber,
die auf Auftrags- bzw. Konjunkturspitzen flexibel reagieren
möchten und (hinsichtlich der steuerlichen Freibeträge)
noch keinen größeren Dotierungsrahmen für
arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung vorsehen.
Bislang hat diese „Sonderform der betrieblichen Altersversorgung“
noch keine flächendeckende Verbreitung gefunden. Dennoch
hat sich das BMF mit der aufgezeigten Thematik bereits beschäftigt.
Von der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Anerkennung
eines Zeitkontenmodells kann ausgegangen werden, sofern sich
das Modell im Rahmen der vom BMF vorgegebenen Bandbreite bewegt.
In Einzelfällen ist ggf. eine Vorabanfrage beim zuständigen
Finanzamt bzw. der Krankenkasse anzuraten.
Mitgliedsunternehmen der Pensionskasse der Genossenschaftsorganisation
in Bayern VVaG steht ein einfach zu handhabendes Verwaltungstool
(pk-online) zur Verfügung. Mit dessen Hilfe können
die umgewandelten Zeitguthaben der Kasse besonders „verwaltungsschlank“
übermittelt werden.
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Thomas Schätz
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