Wichtige Information zu Kapitalwahlrecht und Steuerfreiheit

Ab dem 01.01.2005 entfällt die steuerliche Förderung der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG, wenn das Kapitalwahlrecht ausgeübt wurde!
 
Vereinzelte bei der Pensionskasse im Tarif AVmG Versicherte haben ihr Kapitalwahlrecht bereits ausgeübt. Ab dem 1.1.2005 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, das sich auf diese Verträge steuerlich auswirken kann!
 
In dem so genannten Alterseinkünftegesetz wird darauf hingewiesen, dass künftig sowohl bei Alt- als auch bei Neuverträgen eine steuerliche Förderung gem. § 3 Nr. 63 EStG nur solange möglich ist, solange das Kapitalwahlrecht noch nicht ausgeübt worden ist. D.h. dass die Beiträge aus Entgeltumwandlung, die der Arbeitgeber für den/die entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an die Pensionskasse abführt, sowie die vom Arbeitgeber direkt finanzierten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung ab dem 1.1.2005 nicht mehr steuerfrei sind, wenn der Arbeitgeber oder die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Entscheidung festhalten, im Alter Kapital anstelle der Rente zu wählen
 
Die Pensionskasse empfiehlt:
Ziehen Sie ihren Wunsch auf Kapitalauszahlung zurück, wenn Sie weiterhin eine steuerfreie Beitragszahlung gem. § 3 Nr. 63 EStG wünschen.
 
Die Antragsberechtigung für das Kapitalwahlrecht oder dessen Rücknahme liegt gemäß Artikel 9 d) der Versicherungsbedingungen für den Tarif AVmG beim Beitragszahler. Waren sowohl der Versicherte als auch der Arbeitgeber an der Beitragszahlung beteiligt, erfordert dies ein beiderseitiges Einverständnis.
 
Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

 

 
Karsten Heinrich Weber
von Karsten
Heinrich
Weber

 
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