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Wichtige Information
zu Kapitalwahlrecht und Steuerfreiheit
Ab dem 01.01.2005 entfällt die
steuerliche Förderung der Beiträge nach § 3
Nr. 63 EStG, wenn das Kapitalwahlrecht ausgeübt wurde!
Vereinzelte bei der Pensionskasse
im Tarif AVmG Versicherte haben ihr Kapitalwahlrecht bereits
ausgeübt. Ab dem 1.1.2005 ist ein neues Gesetz in Kraft
getreten, das sich auf diese Verträge steuerlich auswirken
kann!
In dem so genannten Alterseinkünftegesetz wird darauf
hingewiesen, dass künftig sowohl bei Alt- als auch bei
Neuverträgen eine steuerliche Förderung gem. §
3 Nr. 63 EStG nur solange möglich ist, solange das Kapitalwahlrecht
noch nicht ausgeübt worden ist. D.h. dass die Beiträge
aus Entgeltumwandlung, die der Arbeitgeber für den/die
entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an die Pensionskasse
abführt, sowie die vom Arbeitgeber direkt finanzierten
Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung ab dem 1.1.2005
nicht mehr steuerfrei sind, wenn der Arbeitgeber oder die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Entscheidung festhalten,
im Alter Kapital anstelle der Rente zu wählen
Die Pensionskasse empfiehlt:
Ziehen Sie ihren Wunsch auf
Kapitalauszahlung zurück, wenn Sie weiterhin eine steuerfreie
Beitragszahlung gem. § 3 Nr. 63 EStG wünschen.
Die Antragsberechtigung für das Kapitalwahlrecht oder
dessen Rücknahme liegt gemäß Artikel 9 d)
der Versicherungsbedingungen für den Tarif AVmG beim
Beitragszahler. Waren sowohl der Versicherte als auch der
Arbeitgeber an der Beitragszahlung beteiligt, erfordert dies
ein beiderseitiges Einverständnis.
Bei Fragen hierzu stehen
wir Ihnen gern zur Verfügung.
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